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Gesetzliche Pflicht

§ 60a GModG: die Betriebsprüfung von Wärmepumpen

Anders als bei der Heizungsprüfung gibt es hier keine Stichtagsfrist, sondern einen Zyklus, der bei jeder Anlage zu einem anderen Zeitpunkt anläuft. Genau das macht die Planung im Betrieb unübersichtlich.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Paragraphen behalten ihre Nummern. Zum 1. Januar 2027 wird § 60a neu gefasst und § 60b geändert. Die Angaben hier geben die bis dahin geltende Fassung wieder, die Änderungen stehen in einem eigenen Abschnitt. Wir prüfen quartalsweise; Stand siehe unten.

Worum es geht

Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs solche Einheiten angeschlossen sind, eingebaut oder aufgestellt werden, sind nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Unterliegt die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle, ist die Prüfung spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen.

Geprüft wird, ob die Anlage im echten Betrieb das leistet, was die Auslegung versprochen hat: Jahresarbeitszahl, Regelparameter wie die Heizkurve, hydraulischer Abgleich und hydraulische Komponenten (§ 60a Absatz 2). Der erste Termin kommt bewusst nach einer vollständigen Heizperiode — vorher lässt sich das nicht beurteilen.

Erster Termin

Nach einer Heizperiode

Spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ohne Fernkontrolle danach spätestens alle fünf Jahre erneut — je Anlage gerechnet, nicht für alle gemeinsam.

Welche Wärmepumpen betroffen sind

  • Einbau oder Aufstellung nach Ablauf des 31. Dezember 2023. Der Stichtag steht im Gesetz. Ältere Anlagen sind nicht prüfpflichtig — auch nicht, wenn sie im Betrieb als „neu“ geführt werden.
  • Mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten im Gebäude — dasselbe Kriterium wie bei § 60b. Erfasst ist auch eine Wärmepumpe, die in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten einspeist.
  • Nicht jede Bauart. Ausdrücklich ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (Absatz 1 Satz 2).

Aus den Stammdaten allein lässt sich die Bauart nicht ableiten. Wer seinen Bestand durchgeht, muss diese Frage einmal je Anlage beantworten — danach steht sie fest.

Warum der Zyklus das eigentliche Problem ist

Bei § 60b haben alle Altanlagen dieselbe Frist; man kann eine Liste abarbeiten. Hier ist es umgekehrt: Jede Anlage hat ihren eigenen Termin, abhängig vom Tag der Inbetriebnahme. Fünf Jahre später erinnert sich niemand mehr daran.

Praktisch heißt das: Das Datum der Inbetriebnahme muss beim Einbau festgehalten werden, sonst ist die Frist später nicht mehr rekonstruierbar — und der Folgeauftrag entfällt still. Ob eine Tabelle, die Bürosoftware oder ein eigenes Werkzeug diesen Takt über Jahre halten kann, vergleicht der Ratgeber zur Wartungserinnerung per Software.

Was der Fünfjahrestakt im Kalender anrichtet

Der Unterschied zu § 60b ist kein juristischer, sondern ein organisatorischer. Die folgende Übersicht zeigt dieselben zwanzig Anlagen, einmal als Stichtagspflicht und einmal als Zyklus:

§ 60b (Stichtag)§ 60a (Zyklus)
Auslöserfestes Datum für alleInbetriebnahme je Anlage
Termine im Jahr 1planbar am Stückverteilt über zwölf Monate
Nach Abarbeitungerledigtohne Fernkontrolle spätestens in fünf Jahren erneut
Was man brauchteine Listeeine laufende Wiedervorlage
Beide Pflichten treffen dieselben Gebäude — sie verlangen aber gegensätzliche Arbeitsweisen.

Eine Liste kann man einmal abarbeiten. Einen Zyklus muss jemand über Jahre führen, und genau da geht er in der Praxis verloren: Der Kollege, der die Anlage in Betrieb genommen hat, ist in fünf Jahren womöglich nicht mehr im Betrieb.

Was ein Betrieb praktisch tun kann

  • Bei jeder Wärmepumpe, die seit 2024 eingebaut wurde, das Datum der Inbetriebnahme, die Bauart und eine etwaige Fernkontrolle festhalten — alle drei entscheiden über Pflicht und Takt.
  • Gebäude mit sechs und mehr Einheiten kennzeichnen — und Gebäudenetze dieser Größe; nur dort greift § 60a.
  • Den Betreiber nach der ersten Heizperiode anschreiben und die Prüfung als Termin anbieten. Der Mustertext für die Wartungserinnerung zeigt, welche Pflichtangaben und welcher Widerspruchshinweis in ein solches Schreiben gehören.
  • Den Fünfjahrestakt an der Anlage speichern, nicht im Kopf des Monteurs.

Wer prüfen darf und was danach kommt

Prüfen darf eine fachkundige Person, die eine erfolgreiche Schulung zur Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat, die die Prüfinhalte nach Absatz 2 abdeckt (Absatz 3). Fachkundig sind insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Absatz 4).

Ergebnis und etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zu übersenden; die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen (Absatz 5 Satz 1 und 2).

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Ab dem 1. Januar 2027 knüpft § 60a an die Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023 an und verlangt die Betriebsprüfung nur, wenn die Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser betrieben wird. Ausgenommen sind dann Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht; die übrigen sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Die ausdrückliche Ausnahme für Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen steht dann nicht mehr im Text.

Für Betriebe mit Wartungsverträgen ist das der wichtigste Punkt: Besteht für die Wärmepumpe ein Wartungsvertrag, entfällt nach der neuen Fassung die Pflicht zur Betriebsprüfung nach § 60a (Absatz 1 Satz 2 der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung).

Abgrenzung zu § 60b

§ 60b betrifft wasserführende Heizungen und kennt für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, eine feste Frist zum 30. September 2027. Beide Pflichten gelten in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Nach dem 30. September 2009 eingebaute Wärmepumpen erfasst § 60b nicht (Absatz 1 Satz 1), und Wärmepumpen, die nach § 60a geprüft werden, nimmt § 60b Absatz 7 aus.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist — ab Kauf oder ab Inbetriebnahme?
Ab Inbetriebnahme. Geprüft wird nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Das Rechnungsdatum ist unerheblich; entscheidend ist, wann die Anlage in Betrieb ging.
Gilt § 60a auch für Wärmepumpen, die vor 2024 eingebaut wurden?
Nein. Die Pflicht knüpft an den Einbau oder die Aufstellung nach Ablauf des 31. Dezember 2023 an. Eine 2023 eingebaute Wärmepumpe fällt nicht darunter — auch wenn sie im Betrieb noch als neu gilt. Für sie bleibt die Prüfung eine freiwillige Leistung.
Gilt § 60a auch für die Wärmepumpe im Einfamilienhaus?
In aller Regel nicht. Die Pflicht greift in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten — oder wenn die Wärmepumpe in ein Gebäudenetz einspeist, an das mindestens sechs solche Einheiten angeschlossen sind. Für kleinere Objekte bleibt die Prüfung eine freiwillige Leistung — verkaufbar ist sie trotzdem, nur eben nicht als Pflicht.
Welche Wärmepumpen sind ausgenommen?
Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (§ 60a Absatz 1 Satz 2 GModG). Trifft eines davon zu, bleibt die Anlage auf „freiwillig“. Die Bauart steht selten in den Stammdaten, deshalb ist sie beim Anlegen der Anlage abzufragen und nicht zu erraten.
Was passiert nach der ersten Prüfung?
Unterliegt die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle, ist die Prüfung spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Der Zyklus hängt am Datum der jeweiligen Anlage, nicht an einem gemeinsamen Stichtag — bei zwanzig Wärmepumpen sind das zwanzig unterschiedliche Termine.
Warum ist § 60a schwerer zu planen als § 60b?
Weil es keinen gemeinsamen Stichtag gibt, an dem alles fällig wird. § 60b kann man als Projekt abarbeiten. § 60a ist ein Dauerlauf: Jede neu in Betrieb genommene Anlage ohne Fernkontrolle setzt einen eigenen Fünfjahrestakt in Gang, den jemand über Jahre im Blick behalten muss.

Quellen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), § 60a — Betriebsprüfung nach Absatz 1, Fachkunde nach Absatz 3 und 4, Optimierung binnen eines Jahres nach Absatz 5 Satz 2: gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), § 60b — Prüfpflicht und Frist nach Absatz 1 Satz 1 und 2, Prüfinhalt nach Absatz 1 Satz 3, Optimierung nach Absatz 2, Fachkunde nach Absatz 3, Umsetzung binnen eines Jahres nach Absatz 5 Satz 2 (wasserführende Heizungen): gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
  • Neufassung ab 1. Januar 2027: Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Artikel 2: recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226

Weiterführend das GModG-Infoportal des BBSR.

Rechtsstand: 21.09.2026. Dieser Text beschreibt die Pflicht und nennt den Paragraphen — er ersetzt keine Rechtsberatung.