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Wissen

Was Betriebe wissen müssen, bevor die Saison anläuft

Gesetzliche Fristen, Wartungsverträge, volle Auftragsbücher im Sommer — ohne Marketing-Sprech.

Zwei Paragraphen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, früher GEG) bestimmen gerade, womit SHK-Betriebe die nächsten Jahre planen: § 60b verlangt die Prüfung und Optimierung wasserführender Heizungen, mit einer Sammelfrist zum 30. September 2027 für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden. § 60a verlangt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen — ohne Stichtag, dafür ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre erneut. Beide gelten erst in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, § 60a auch bei Einspeisung in ein Gebäudenetz dieser Größe.

Fachlich ist beides Routine. Zum Problem wird es in der Terminplanung: Die eine Pflicht ballt sich auf ein Datum, die andere zerfasert über Jahre. Wer beide im Kopf oder in einer Tabelle führt, verliert zuerst die Anlagen aus dem Blick, die sich am längsten nicht gemeldet haben — und das sind genau die, um die es geht.

Die folgenden Ratgeber nehmen diese Fragen auseinander: was gilt, wen es betrifft, wie ein Betrieb den eigenen Bestand dazu sortiert — und wie er die Betreiber anschreibt, ohne sich einen Abmahnfehler einzuhandeln. Sie nennen den Paragraphen und die Quelle, ersetzen aber keine Rechtsberatung.

Die Rechtsangaben auf diesen Seiten stammen aus einer einzigen, gepflegten Quelle im Produkt — derselben, aus der auch die Erinnerungen an Ihre Kunden zitieren. Ändert sich das Gesetz, ändert sich diese Stelle, und beides bleibt deckungsgleich. Der Rechtsstand steht unter jedem Ratgeber.

§ 60a und § 60b auf einen Blick

§ 60b GModG§ 60a GModG
Betrifftwasserführende HeizungenWärmepumpen, eingebaut ab 2024
Gebäudeab sechs Einheitenab sechs Einheiten oder Gebäudenetz
Auslöser15 Jahre nach Einbau oder Aufstellungerste volle Heizperiode
Feste Frist30.09.2027 für Einbau vor 10/2009keine
Wiederholungkeineohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre
Beide Pflichten treffen dieselben Gebäudetypen, verlangen aber gegensätzliche Planung. Rechtsstand siehe jeweiliger Ratgeber.

Die häufigste Verwechslung im Betriebsalltag: § 60a wird für eine Variante von § 60b gehalten. Tatsächlich ist die eine Pflicht ein einmaliges Projekt mit Stichtag, die andere ein Dauerauftrag ohne Enddatum. Wer beide gleich behandelt, plant eine davon zwangsläufig falsch.

Wen die Pflicht trifft — und wer sie in der Praxis auslöst

Verantwortlich ist der Eigentümer des Gebäudes (§ 8 Absatz 1 GModG), nicht der Handwerksbetrieb. Rechtlich ist das eindeutig. Praktisch heißt es das Gegenteil: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kennt weder das Einbaujahr seiner Heizung noch den Paragraphen. Wenn niemand ihn darauf anspricht, passiert nichts — bis die Frist verstrichen ist.

Für den Betrieb ist das kein Risiko, sondern der natürliche Anlass für ein Gespräch. Wer seine Betreiber auf eine konkrete, überprüfbare Pflicht hinweist, verkauft nichts, sondern informiert — und steht damit am Anfang eines Auftrags, den ohnehin jemand ausführen muss.

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