Was Betriebe wissen müssen, bevor die Saison anläuft
Gesetzliche Fristen, Wartungsverträge, volle Auftragsbücher im Sommer — ohne Marketing-Sprech.
01 · Gesetzliche Pflicht
§ 60b GModG: die Heizungsprüfung bis 2027
Für einen großen Teil des Anlagenbestands läuft eine Frist zum 30. September 2027. Wen es betrifft, welche Anlagen ausgenommen sind und wie der Bestand rechtzeitig durchkommt.
Ratgeber lesen02 · Gesetzliche Pflicht
§ 60a GModG: Betriebsprüfung von Wärmepumpen
Keine Stichtagsfrist, sondern ein Zyklus je Anlage — für Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt wurden, ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre. Welche Bauarten ausgenommen sind und warum das Datum der Inbetriebnahme entscheidet.
Ratgeber lesen03 · Betriebsführung
Der Wartungsvertrag — und warum er allein nicht reicht
Leistungsumfang, Laufzeit, Preisanpassung. Und der Punkt, an dem Verträge im Alltag versanden: die Wiedervorlage.
Ratgeber lesen04 · Vorlage
Mustertext Wartungserinnerung: E-Mail und Brief für die Heizungswartung
Vier Vorlagen zum Abschreiben — E-Mail und Brief, jeweils für Vertragskunden und Kunden ohne Vertrag. Mit Widerspruchshinweis nach § 7 Abs. 3 UWG und den Pflichtangaben, die in jede Kundenmail gehören.
Ratgeber lesen05 · Betriebsführung
Wartungserinnerung per Software: Excel, Bürosoftware oder eigenes Werkzeug?
Drei Wege, Bestandskunden an die Wartung zu erinnern — mit Aufwand, Fehlerquellen und Kosten nebeneinander. Und wann welcher Weg zum Betrieb passt.
Ratgeber lesen
Zwei Paragraphen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, früher GEG) bestimmen gerade, womit SHK-Betriebe die nächsten Jahre planen: § 60b verlangt die Prüfung und Optimierung wasserführender Heizungen, mit einer Sammelfrist zum 30. September 2027 für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden. § 60a verlangt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen — ohne Stichtag, dafür ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre erneut. Beide gelten erst in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, § 60a auch bei Einspeisung in ein Gebäudenetz dieser Größe.
Fachlich ist beides Routine. Zum Problem wird es in der Terminplanung: Die eine Pflicht ballt sich auf ein Datum, die andere zerfasert über Jahre. Wer beide im Kopf oder in einer Tabelle führt, verliert zuerst die Anlagen aus dem Blick, die sich am längsten nicht gemeldet haben — und das sind genau die, um die es geht.
Die folgenden Ratgeber nehmen diese Fragen auseinander: was gilt, wen es betrifft, wie ein Betrieb den eigenen Bestand dazu sortiert — und wie er die Betreiber anschreibt, ohne sich einen Abmahnfehler einzuhandeln. Sie nennen den Paragraphen und die Quelle, ersetzen aber keine Rechtsberatung.
Die Rechtsangaben auf diesen Seiten stammen aus einer einzigen, gepflegten Quelle im Produkt — derselben, aus der auch die Erinnerungen an Ihre Kunden zitieren. Ändert sich das Gesetz, ändert sich diese Stelle, und beides bleibt deckungsgleich. Der Rechtsstand steht unter jedem Ratgeber.
§ 60a und § 60b auf einen Blick
| § 60b GModG | § 60a GModG | |
|---|---|---|
| Betrifft | wasserführende Heizungen | Wärmepumpen, eingebaut ab 2024 |
| Gebäude | ab sechs Einheiten | ab sechs Einheiten oder Gebäudenetz |
| Auslöser | 15 Jahre nach Einbau oder Aufstellung | erste volle Heizperiode |
| Feste Frist | 30.09.2027 für Einbau vor 10/2009 | keine |
| Wiederholung | keine | ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre |
Die häufigste Verwechslung im Betriebsalltag: § 60a wird für eine Variante von § 60b gehalten. Tatsächlich ist die eine Pflicht ein einmaliges Projekt mit Stichtag, die andere ein Dauerauftrag ohne Enddatum. Wer beide gleich behandelt, plant eine davon zwangsläufig falsch.
Wen die Pflicht trifft — und wer sie in der Praxis auslöst
Verantwortlich ist der Eigentümer des Gebäudes (§ 8 Absatz 1 GModG), nicht der Handwerksbetrieb. Rechtlich ist das eindeutig. Praktisch heißt es das Gegenteil: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kennt weder das Einbaujahr seiner Heizung noch den Paragraphen. Wenn niemand ihn darauf anspricht, passiert nichts — bis die Frist verstrichen ist.
Für den Betrieb ist das kein Risiko, sondern der natürliche Anlass für ein Gespräch. Wer seine Betreiber auf eine konkrete, überprüfbare Pflicht hinweist, verkauft nichts, sondern informiert — und steht damit am Anfang eines Auftrags, den ohnehin jemand ausführen muss.
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