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Gesetzliche Pflicht

§ 60b GModG: die Heizungsprüfung bis 2027

Für einen großen Teil des Anlagenbestands läuft eine Frist, die viele Betreiber nicht kennen — und die kein Betrieb im Kopf behalten kann. Was dahintersteckt, wen es betrifft und wie man den Bestand rechtzeitig durchbekommt.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Paragraphen behalten ihre Nummern. Zum 1. Januar 2027 wird § 60a neu gefasst und § 60b geändert. Die Angaben hier geben die bis dahin geltende Fassung wieder, die Änderungen stehen in einem eigenen Abschnitt. Wir prüfen quartalsweise; Stand siehe unten.

Worum es geht

Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten sind einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen: Anlagen, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden und keine Wärmepumpe sind, innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung; Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2027.

Geprüft wird, ob die einstellbaren Parameter der Wärmeerzeugung auf Effizienz optimiert sind, ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird, ob Rohrleitungen oder Armaturen gedämmt werden sollten und wie sich die Vorlauftemperatur absenken lässt (§ 60b Absatz 1 Satz 3). Welche Optimierungen dann regelmäßig notwendig sind, steht in Absatz 2; zeigt die Prüfung Bedarf bei den Einstellungen, ist er innerhalb eines Jahres umzusetzen (Absatz 5 Satz 2) — die Prüfung endet also nicht mit dem Protokoll.

Frist für Altanlagen

30. September 2027

Gilt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden. Jüngere Anlagen, die keine Wärmepumpe sind, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung dran.

Welche Anlagen betroffen sind

  • Wärmeträger Wasser. Luft-Luft-Systeme fallen nicht darunter.
  • Mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten im Gebäude. Das Einfamilienhaus ist außen vor — für den Betrieb heißt das: Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte aus der Kartei filtern.
  • Einbau oder Aufstellung. Die Frist läuft ab Einbau oder Aufstellung der Anlage, nicht ab dem Baujahr des Gebäudes: 15 Jahre plus ein Jahr, für Anlagen von vor dem 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2027.

Welche Anlagen ausgenommen sind

Nicht jede wasserführende Heizung im Mehrfamilienhaus ist prüfpflichtig. Nach dem Gesetzestext entfällt die Pflicht für:

  • Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG (Absatz 7 Satz 1)
  • Wärmepumpen, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden (Absatz 7 Satz 1)
  • Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag — sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind (Absatz 7 Satz 2 Nummer 1)
  • Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen — sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind (Absatz 7 Satz 2 Nummer 2)

Nach dem Gesetzestext entfällt die Pflicht in diesen Fällen. Wer sich darauf beruft, hat nach Absatz 8 Unterlagen vorzulegen: bei der Gebäudeautomation Projektunterlagen in überprüfbarer Form, in den Fällen nach Absatz 7 Satz 2 die dort genannten Unterlagen und Nachweise, darunter Energieleistungs- und Betreibervertrag. Ob einer der Fälle vorliegt, ist je Anlage zu prüfen — die Liste nennt den Tatbestand, sie bewertet ihn nicht. Für die Bestandsfilterung heißt das: Die Ausnahme muss je Anlage belegt sein. Wer nur vermutet, dass „das doch schon geregelt ist“, hat keine Ausnahme, sondern eine offene Frage.

Der hydraulische Abgleich ist keine Ausnahme von der Pflicht: Nach § 60b Absatz 4 Satz 2 GModG kann die Heizungsprüfung auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.

Warum das ein Planungsproblem ist, kein Fachproblem

Die Prüfung selbst ist Routine. Das Problem ist die Menge: Ein Betrieb mit 400 Bestandskunden hat schnell 60 bis 100 betroffene Anlagen, und alle haben dieselbe Frist. Wer erst 2027 anfängt, muss sie in Monaten abarbeiten, in denen ohnehin Heizperiode ist.

Umgekehrt ist genau das die Chance: Wer seine Betreiber jetzt anschreibt, verteilt die Termine über die auftragsschwachen Sommermonate — und kommt bei Kunden ins Gespräch, die seit Jahren nichts von sich hören lassen. Ob die Wiedervorlage dafür in einer Tabelle, in der Bürosoftware oder in einem eigenen Werkzeug liegt, vergleicht der Ratgeber zur Wartungserinnerung per Software.

Den eigenen Bestand überschlagen

Wie groß die Aufgabe ist, lässt sich vor dem Filtern grob abschätzen. Die folgende Rechnung ist ein Modell mit offengelegten Annahmen, keine Statistik: Sie zeigt, wie empfindlich das Ergebnis von der Zusammensetzung der Kartei abhängt.

KennzahlAnnahmeErgebnis
Bestandskunden400400
davon Gebäude ab sechs Einheiten20 %80
davon Einbau vor Oktober 200975 %60
Monate bis 30.09.2027ab Rechtsstand 21.09.2026rund 12
Prüfungen pro Monat60 ÷ 12rund 5
Modellrechnung mit frei gesetzten Anteilen. Die beiden Prozentwerte sind der ganze Hebel — wer viele Verwaltungsobjekte betreut, liegt deutlich höher.

Rund 5 Prüfungen im Monat klingen nach wenig. Genau das ist der Punkt: Verteilt ist die Pflicht ein Nebenher, geballt ist sie ein Engpass. Der Unterschied entsteht nicht 2027, sondern in dem Jahr, in dem man anfängt.

Was ein Betrieb praktisch tun kann

  • Bestand filtern: wasserführend, Gebäude ab sechs Einheiten, Einbau vor Oktober 2009 — und die belegten Ausnahmen aussortieren.
  • Betreiber schriftlich auf die Frist hinweisen — das ist zugleich der Aufhänger für den Termin. Wie das Anschreiben aussehen kann, ohne zur Werbung ohne Widerspruchshinweis zu werden, zeigt der Mustertext für die Wartungserinnerung.
  • Prüfung und Optimierung als Paket anbieten, nicht als zwei Vorgänge.
  • Ergebnis schriftlich festhalten; Optimierungsbedarf bei den Einstellungen ist innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen (Absatz 5 Satz 2).

Drei Punkte, die im Kundengespräch regelmäßig danebengehen

  • „Meine Heizung ist doch gewartet.“ Wartung und Prüfung nach § 60b sind zweierlei. Die jährliche Wartung hält die Anlage betriebsbereit; die Prüfung bewertet, ob sie effizient eingestellt ist. Nach Absatz 4 soll die Prüfung aber gerade bei Heizungswartungsarbeiten angeboten werden.
  • „Das macht der Schornsteinfeger mit.“ Der Schornsteinfeger darf die Prüfung durchführen — § 60b Absatz 3 zählt ihn über den Verweis auf § 60a Absatz 4 zu den fachkundigen Personen. Nach Absatz 4 soll er sie bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder der Feuerstättenschau anbieten — sie wird dort angeboten, nicht automatisch miterledigt. Ob der Schornsteinfeger oder der Heizungsbauer prüft, entscheidet der Betreiber.
  • „Bis 2027 ist noch Zeit.“ Für die Anlage stimmt das. Für den Betrieb nicht: Die Frist gilt für alle Altanlagen gleichzeitig, und die Kapazität am Ende ist dieselbe wie heute.

Wer prüfen darf und was danach kommt

Prüfen darf eine fachkundige Person im Sinne des § 60a Absatz 3 (Absatz 3 Satz 1). Fachkundig sind insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes — die Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (Absatz 3 Satz 2).

Ergebnis und etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zu übersenden. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf bei den einstellbaren technischen Parametern (Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2), sind die Maßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten (Absatz 5 Satz 1 und 2).

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Ab dem 1. Januar 2027 sind Wärmepumpen auch unter den Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr erfasst; die Frist 30. September 2027 bleibt. Prüfinhalt und Optimierung werden allgemeiner gefasst. Die Ausnahmen rücken von Absatz 7 in Absatz 6, die Ausnahme für nach § 60a geprüfte Wärmepumpen entfällt, und Satz 2 erfasst zusätzlich Lüftungsanlagen.

Abgrenzung zu § 60a

§ 60a betrifft Wärmepumpen und funktioniert anders: dort gibt es keine feste Frist, sondern einen Zyklus. Die beiden werden regelmäßig verwechselt.

Häufige Fragen

Gilt § 60b auch für Einfamilienhäuser?
Nein. Die Pflicht knüpft an Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten an. Ein Zweifamilienhaus fällt ebenso wenig darunter wie das freistehende Einfamilienhaus. Für die Bestandsfilterung heißt das: Das Gebäudekriterium entscheidet, nicht die Anlagengröße.
Zählt das Baujahr des Gebäudes oder das der Anlage?
Weder noch — es zählt der Einbau oder die Aufstellung der Heizungsanlage. Geprüft wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt stattdessen das feste Datum 30. September 2027.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?
Ja. Nach § 60b Absatz 7 entfällt die Pflicht für Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG (Absatz 7 Satz 1); Wärmepumpen, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden (Absatz 7 Satz 1); Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag — sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind (Absatz 7 Satz 2 Nummer 1); Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen — sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind (Absatz 7 Satz 2 Nummer 2). Nach dem 30. September 2009 eingebaute Wärmepumpen erfasst § 60b schon nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, ist im Einzelfall je Anlage zu prüfen und nach Absatz 8 zu belegen.
Ist die Prüfung mit dem Protokoll erledigt?
Nein. Der Paragraph heißt „Prüfung und Optimierung“: Absatz 1 Satz 3 regelt, was geprüft wird, Absatz 2, welche Optimierungen regelmäßig notwendig sind, und Absatz 5 Satz 2, dass erkannter Optimierungsbedarf bei den Einstellungen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen ist. Wer nur prüft und dokumentiert, hat die Hälfte gemacht.
Darf der Schornsteinfeger die Prüfung durchführen?
Ja. § 60b Absatz 3 verweist für die Fachkunde auf § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 und nennt damit Schornsteinfeger ausdrücklich — neben Installateuren und Heizungsbauern, Ofen- und Luftheizungsbauern sowie Energieberatern auf der Energieeffizienz-Expertenliste. Nach Absatz 4 soll die Prüfung im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten angeboten und durchgeführt werden, etwa bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, der Feuerstättenschau oder Heizungswartungsarbeiten. Sie ist also ein eigener Vorgang, der bei diesen Terminen angeboten wird — nicht automatisch ein Teil davon.
Was ist der Unterschied zum hydraulischen Abgleich?
§ 60b ist die Pflicht, die Anlage zu prüfen und zu optimieren; der hydraulische Abgleich ist ein eigener Vorgang. Der hydraulische Abgleich ist keine Ausnahme von der Pflicht: Nach § 60b Absatz 4 Satz 2 GModG kann die Heizungsprüfung auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden. Das Protokoll des Abgleichs gehört dann zur Anlagenakte.
Wie viele Anlagen im eigenen Bestand sind betroffen?
Das lässt sich nur aus der eigenen Kartei beantworten, weil es an drei Merkmalen hängt: wasserführend, Gebäude ab sechs Einheiten, Einbau vor Oktober 2009. Erfahrungsgemäß ist es der Teil des Bestands, der am längsten nichts von sich hören ließ — Mehrfamilienhäuser mit Verwaltung, nicht die Kunden, die jährlich anrufen.
Wann sollte ein Betrieb anfangen, die Betreiber anzuschreiben?
Sobald der Bestand gefiltert ist. Wer die Termine über mehrere Sommer verteilt, arbeitet sie in der auftragsschwachen Zeit ab. Wer bis 2027 wartet, muss sie in der Heizperiode unterbringen — mit denselben Monteuren, die dann Störungen fahren.

Quellen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), § 60b — Prüfpflicht und Frist nach Absatz 1 Satz 1 und 2, Prüfinhalt nach Absatz 1 Satz 3, Optimierung nach Absatz 2, Fachkunde nach Absatz 3, Umsetzung binnen eines Jahres nach Absatz 5 Satz 2: gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), § 60a — Betriebsprüfung nach Absatz 1, Fachkunde nach Absatz 3 und 4, Optimierung binnen eines Jahres nach Absatz 5 Satz 2 (Wärmepumpen): gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
  • Änderung ab 1. Januar 2027: Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Artikel 2: recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226

Weiterführend das GModG-Infoportal des BBSR.

Rechtsstand: 21.09.2026. Dieser Text beschreibt die Pflicht und nennt den Paragraphen — er ersetzt keine Rechtsberatung.