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Gesetzliche Pflicht

§ 60b GEG: die Heizungsprüfung bis 2027

Für einen großen Teil des Anlagenbestands läuft eine Frist, die viele Betreiber nicht kennen — und die kein Betrieb im Kopf behalten kann. Was dahintersteckt, wen es betrifft und wie man den Bestand rechtzeitig durchbekommt.

Worum es geht

Wasserführende Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten sind binnen eines Jahres nach Ablauf des 15. Betriebsjahres zu prüfen. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, gilt der 30. September 2027.

Geprüft wird, ob die Anlage effizient eingestellt ist: Vorlauftemperatur, Pumpe, Regelung, Dämmung der Leitungen. Werden Mängel festgestellt, sind sie umzusetzen — die Prüfung endet also nicht mit dem Protokoll.

Frist für Altanlagen

30. September 2027

Gilt für wasserführende Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden. Jüngere Anlagen sind binnen eines Jahres nach Ablauf ihres 15. Betriebsjahres dran.

Welche Anlagen betroffen sind

  • Wärmeträger Wasser. Luft-Luft-Systeme fallen nicht darunter.
  • Mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten im Gebäude. Das Einfamilienhaus ist außen vor — für den Betrieb heißt das: Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte aus der Kartei filtern.
  • Alter der Anlage. Die Pflicht knüpft an das 15. Betriebsjahr an, nicht an ein Baujahr im Kalender.

Warum das ein Planungsproblem ist, kein Fachproblem

Die Prüfung selbst ist Routine. Das Problem ist die Menge: Ein Betrieb mit 400 Bestandskunden hat schnell 60 bis 100 betroffene Anlagen, und alle haben dieselbe Frist. Wer erst 2027 anfängt, muss sie in Monaten abarbeiten, in denen ohnehin Heizperiode ist.

Umgekehrt ist genau das die Chance: Wer seine Betreiber jetzt anschreibt, verteilt die Termine über die auftragsschwachen Sommermonate — und kommt bei Kunden ins Gespräch, die seit Jahren nichts von sich hören lassen.

Was ein Betrieb praktisch tun kann

  • Bestand filtern: wasserführend, Gebäude ab sechs Einheiten, Einbau vor Oktober 2009.
  • Betreiber schriftlich auf die Frist hinweisen — das ist zugleich der Aufhänger für den Termin.
  • Prüfung und Optimierung als Paket anbieten, nicht als zwei Vorgänge.
  • Ergebnis dokumentieren; die Umsetzung der Empfehlungen gehört zur Pflicht.

Abgrenzung zu § 60a

§ 60a betrifft Wärmepumpen und funktioniert anders: dort gibt es keine feste Frist, sondern einen Zyklus. Die beiden werden regelmäßig verwechselt.

Quelle: GEG § 60b — Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen. Weiterführend das GEG-Portal des BBSR.

Rechtsstand: 31.08.2026. Dieser Text beschreibt die Pflicht und nennt den Paragraphen — er ersetzt keine Rechtsberatung.