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§ 60a GEG: Betriebsprüfung statt Heizungscheck planen

· 6 Min. Lesezeit · Kristian Hoffmann

§ 60a GEG ist die Betriebsprüfung für Wärmepumpen und nicht der Heizungscheck nach § 60b. Anlagen, Fristen, Inbetriebnahmen 2024 und das Prüfprotokoll.

§ 60a GEG – inzwischen als § 60a GModG geführt – ist kein Heizungscheck für Gas- oder Ölkessel. Der Paragraph regelt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 in Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eingebaut wurden. Fällig ist sie nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens aber zwei Jahre nach Inbetriebnahme (Gesetzestext § 60a). Wer nach „GEG 60a Heizungscheck“ sucht, meint oft die Heizungsprüfung nach § 60b. Für deine Kartei musst du die beiden auseinanderhalten, denn Auslöser und Fristen unterscheiden sich.

Dieser Beitrag beschreibt die Prüfpflichten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

§ 60a oder § 60b: welcher Paragraph gemeint ist

Die Verwechslung hat einen Grund: Beide Paragraphen stehen direkt hintereinander, beide betreffen Gebäude ab sechs Einheiten, und im Kundengespräch heißt beides „Heizungscheck“. Im Betrieb landen sie aber bei unterschiedlichen Anlagen.

Kriterium§ 60a – Betriebsprüfung§ 60b – Heizungsprüfung
AnlagenartWärmepumpenHeizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger
AuslöserEinbau nach dem 31.12.2023Anlagenalter (15 Jahre) bzw. Einbau vor dem 01.10.2009
Gebäudemindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheitenmindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
Erster Terminnach einer vollständigen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach InbetriebnahmeAltanlagen bis 30.09.2027, jüngere innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren
Typischer Kunde in der KarteiNeuinstallation der letzten zwei JahreKessel aus den 2000er-Jahren

Die Angaben zu § 60b stehen im Gesetzestext § 60b. Dass die Prüfung von einer fachkundigen Person durchgeführt werden muss, betont auch die Bayerische Hausbesitzer-Zeitung von Haus & Grund. Wie du die § 60b-Fälle aus der Kartei ziehst und bis 2027 verteilst, steht in § 60b GEG Pflicht: Heizungsprüfung aus der Kartei planen.

Der Rest dieses Beitrags dreht sich um § 60a.

Was § 60a für Wärmepumpen verlangt

Welche Anlagen betroffen sind

Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Wärmepumpe als Heizungsanlage, Einbau oder Aufstellung zur Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 und ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Das Einfamilienhaus mit neuer Luft-Wasser-Wärmepumpe fällt also nicht darunter.

Der Paragraph nennt außerdem Ausnahmen. Welche Bauarten und welche Überwachungslösungen darunter fallen, prüfst du im Wortlaut von § 60a. Notiere die Begründung in der Kundenakte, wenn du eine Anlage als ausgenommen führst. Sonst stellt sich die Frage bei jedem Mitarbeiter neu.

Die Frist: Heizperiode, spätestens zwei Jahre

Zwei Grenzen, eine untere und eine obere. Vor Ende einer vollständigen Heizperiode ist die Prüfung noch nicht sinnvoll, nach zwei Jahren ab Inbetriebnahme ist sie überfällig. Einen festen Kalenderzeitraum für „Heizperiode“ legt der Paragraph nicht fest. Für die Planung rechnen wir in diesem Beitrag mit Oktober bis April. Das ist eine Arbeitsannahme, keine Gesetzesdefinition.

Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum aus dem Protokoll, nicht das Rechnungsdatum. Zwischen Montage und Inbetriebnahme liegen bei Mehrfamilienhäusern oft Wochen.

Wer jetzt dran ist: Inbetriebnahmen aus 2024

Die ersten Anlagen nach § 60a gingen ab Januar 2024 in Betrieb. Ihre Zwei-Jahres-Grenze ist damit schon gelaufen oder läuft in diesen Wochen ab. Für November und Dezember 2026 ergibt sich daraus eine konkrete Gruppe.

Fristtabelle nach Inbetriebnahme

InbetriebnahmeErste vollständige Heizperiode (Annahme Okt.–Apr.)Späteste Prüfung
Januar–März 20242024/25Januar–März 2026 (verstrichen)
April–September 20242024/25April–September 2026 (verstrichen)
Oktober 20242025/26Oktober 2026
November 20242025/26November 2026
Dezember 20242025/26Dezember 2026
Januar–September 20252025/26Januar–September 2027

Die Zeile, die für Herbst 2026 zählt: Eine Wärmepumpe, die am 20.11.2024 in Betrieb ging, muss bis zum 20.11.2026 geprüft sein. Eine Anlage vom Oktober 2024 ist bereits am Limit.

Und für Anlagen aus dem Frühjahr 2025 ist der jetzige Winter günstig. Sie haben die Heizperiode 2025/26 hinter sich, und du prüfst unter echter Last statt im Sommerbetrieb.

Modellrechnung für einen Betrieb

Ein fiktiver Betrieb mit 400 Bestandskunden hat seit 2024 rund 30 Wärmepumpen installiert. Davon stehen fünf in Mehrfamilienhäusern ab sechs Einheiten. Zwei gingen im Herbst 2024 in Betrieb, drei im ersten Halbjahr 2025.

  • Herbst 2024: zwei Prüfungen bis spätestens November bzw. Dezember 2026.
  • Erstes Halbjahr 2025: drei Prüfungen, sinnvoll zwischen Dezember 2026 und März 2027, spätestens Mitte 2027.
  • Annahme Zeitbedarf: zweieinhalb Stunden je Prüfung inklusive Protokoll, also gut zwölf Stunden für alle fünf.

Fünf Anlagen sind keine Kapazitätsfrage. Das Risiko liegt woanders: Sie fallen in keinen bestehenden Wartungsrhythmus, weil die Anlagen neu sind und oft noch gar keinen Wartungsvertrag haben.

Was ins Prüfprotokoll gehört

Der Paragraph zählt die Prüfpunkte einzeln auf. Arbeite die Liste im Wortlaut ab, nicht aus dem Gedächtnis. In der Praxis landen dabei vor allem diese Werte im Protokoll:

  • Heizkurve und tatsächliche Vorlauftemperaturen im Betrieb
  • Verdichterstarts und Taktverhalten
  • Warmwassertemperatur und Einstellung der Legionellenschaltung
  • Stand des hydraulischen Abgleichs
  • Zählerstände von Wärmemengenzähler und Stromzähler, soweit vorhanden

Die Zählerstände lohnen sich auch für dich. Mit zwei Ablesungen im Abstand eines Jahres hast du eine Arbeitszahl, über die du beim nächsten Termin sprechen kannst.

Wo es typischerweise schiefgeht

Der häufigste Fehler ist kein fachlicher. Die Anlage wird als Neuinstallation abgerechnet, die Akte geschlossen, und niemand legt eine Wiedervorlage an. Zwei Jahre später erinnert sich weder der Monteur noch die Hausverwaltung.

Zweitens: Die Gebäudegröße fehlt in der Kartei. Ob ein Haus fünf oder sechs Einheiten hat, entscheidet über die Prüfpflicht. Diese Angabe steht selten im Kundenstamm.

Drittens: Die Prüfung wird in den Sommer gelegt, weil dann Zeit ist. Dann fehlt das Bild unter Heizlast, und genau das will die Prüfung zeigen.

Was du bis Jahresende tun kannst

  1. Alle Wärmepumpen-Installationen seit Januar 2024 aus Rechnungen oder Inbetriebnahmeprotokollen ziehen.
  2. Zu jeder Anlage die Zahl der Wohnungen oder Nutzungseinheiten ergänzen, notfalls bei der Hausverwaltung erfragen.
  3. Ab sechs Einheiten: Inbetriebnahmedatum plus zwei Jahre als Fristdatum festhalten.
  4. Anlagen aus Oktober bis Dezember 2024 sofort terminieren.
  5. Anlagen aus 2025 in die Wintermonate legen, solange die Heizperiode läuft.
  6. Ausnahmen mit Begründung in der Akte vermerken.

Servicewecker legt dir solche Fristen pro Anlage an und erinnert deine Kunden rechtzeitig an den Termin. Für fünf Wärmepumpen geht das auch per Kalender. Wenn sie zwischen 400 anderen Wartungskunden stehen, hilft eine Wiedervorlage, die nicht vom Gedächtnis abhängt.

FAQ

Ist der Heizungscheck noch Pflicht?

Für Gebäude ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten regelt § 60b eine Heizungsprüfung für wassergeführte Heizungsanlagen, Altanlagen mit Einbau vor dem 01.10.2009 sind bis zum 30.09.2027 dran. Für neue Wärmepumpen in solchen Gebäuden gilt die Betriebsprüfung nach § 60a. Den aktuellen Stand liest du direkt im Gesetzestext nach.

Ist die Überprüfung einer Gasheizung verpflichtend?

Nach § 60b dann, wenn die Anlage Wasser als Wärmeträger nutzt, im Gebäude mindestens sechs Einheiten sind und die Altersgrenze erreicht ist. Im Einfamilienhaus greift § 60b nicht. Davon unabhängig sind die Messungen an Feuerstätten durch den Schornsteinfeger.

Muss der Schornsteinfeger eine Wärmepumpe überprüfen?

Eine Wärmepumpe hat keine Verbrennung und keine Abgasanlage, daher fallen die üblichen Feuerstättenmessungen weg. Die Betriebsprüfung nach § 60a übernimmt eine fachkundige Person. Wer dazu zählt, legt der Paragraph selbst fest.

Wann ist die Betriebsprüfung nach § 60a fällig?

Nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Eine Anlage vom November 2024 muss also bis November 2026 geprüft sein.